Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

1. Geltung
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
   
2. Angebot, Annahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, der Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zu Stande. Preis- und Kostenänderungen (z.B. tarifliche Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen) berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Sollte dies nach Vertragsschluss eintreten, haben wir in diesem Fall ein Rücktrittsrecht, sofern sich der Vertragspartner nicht zur Preisanpassung bereiterklärt.
2.2 Bei den abgebildeten Schränken und Gehäusen handelt es sich um Konfigurationsbeispiele. Diese sind nicht identisch mit dem Lieferumfang. Technische Änderungen vorbehalten.
   
3. Preise, Zahlung
3.1 Soweit nicht anders im Angebot angegeben oder soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk („ex works“, Incoterms® 2010), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet, die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
3.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
3.3 Zahlungen an Vertreter oder unsere Angestellten sind nur wirksam, wenn eine schriftliche Geldempfangsvollmacht oder eine Quittung von uns vorgelegt wird.
3.4 Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich gegen Nachnahme (Standardprodukte) oder Vorkasse (Sonderanfertigungen). Nach Vorlage des ausgefüllten Kundenstammblattes und durchgeführter Bonitätsprüfung behalten wir uns vor, die Zahlungsbedingungen für künftige Lieferungen festzulegen.
3.5 Unsere Preise setzen einen Mindestauftragswert von €200,00 (netto) voraus. Bei Bestellungen unter diesem Wert behalten wir uns die Berechnung einer Servicepauschale von 30,00€ vor.
   
4. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner zudem nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
   
5. Lieferung
5.1 Die Lieferung erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner, nachdem wir den Vertragspartner zuvor benachrichtigt haben, dass die Ware zur Abholung bereit steht („ex works“, Incoterms® 2010), oder, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, mit der Anlieferung der Ware durch uns an den vereinbarten Ort.
Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.2 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Vertragspartners sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Vertragspartner über.
5.3 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners (z.B. Wechselprotest, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, etc.) sowie bei jedem Bekanntwerden fehlender Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
   
6. Gefahrübergang, Versendung
6.1 Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Vertragspartner wie folgt übergehen:
– Soweit die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn sich der Vertragspartner in Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem wir die Übergabe anbieten;
– Soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms® 2010), in dem Zeitpunkt, in dem wir den Vertragspartner darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereit steht
6.2 Die Auswahl des Transportweges (Spedition, Paketdienst, Post usw.) obliegt uns. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Anordnung und auf Kosten des Vertragspartners.
6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt wurde.
6.4 Sollten wir uns mit einer Lieferung in Verzug befinden, gilt eine Nachfrist von zwei Wochen als vereinbart. Bei höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffschwierigkeiten, Krieg, Streiks, etc.) sind wir von der Lieferfrist befreit.
   
7. Rücktritt, Abruf von Teillieferungen
7.1 Tritt unser Vertragspartner unberechtigt vom Vertrag zurück oder verweigert er unberechtigt die Vertragserfüllung, so ist er verpflichtet, 15 % des Brutto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.2 Aufträge dürfen nur dann in Teilmengen abgerufen werden, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart war. Teillieferungen sind ausgeschlossen, sofern der Auftragswert insgesamt unter 2.500,00 € netto liegt, wenn die Laufzeit des Auftrages sich insgesamt über sechs Monate erstreckt und pro Abruf ein Lieferwert von 1.000,00 € netto unterschritten wird. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag unberechtigt zurück, verweigert er die Vertragserfüllung oder sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatz 1. Soweit wir weder Erfüllung noch Schadensersatz verlangen, behalten wir uns vor, bei Standardteilen die abgerufene Menge mit den Preisen nachzuberechnen, die berechnet worden wären, wenn die Bestellung sich von Anfang an auf diese Menge beschränkt hätte. Bezieht sich der Auftrag auf Sonderanfertigungen, bestehen wir in jedem Fall auf Auftragserfüllung. Preise, die für größere Bezugsmengen angeboten oder bestätigt wurden, können nicht für kleinere Mengen in Anspruch genommen werden. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderleistungen in Höhe von 10% des Auftragsvolumens zulässig.
   
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
8.2 Der vorgenannte Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vertragspartners einschließlich solcher aus einem etwaigen Kontokorrent.
8.3 Der Vertragspartner hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
8.4 Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
8.5 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich, ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Die Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Eine eintretende Wertminderung geht zu seinen Lasten.
8.6 Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben.
   
9. Gewährleistung
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und uns Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich – spätestens innerhalb von 5 Tagen ab der Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns maßgeblich. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels bzw. der Mengenabweichung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der oben genannten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach der Entdeckung – gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels sowie der Mengenabweichung als genehmigt.
9.2 Bei begründeten Reklamationen erfolgt im Hinblick auf § 439 BGB die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung kann der Vertragspartner die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Soweit die Überprüfung einer Reklamation Mangelfreiheit ergibt, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
9.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Lieferkette uns unverzüglich zu informieren. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.
9.5 Die Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware.
   
10. Haftung
10.1 Soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
   
11. Pflichten des Vertragspartners
11.1 Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Vertragspartner stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehen den Ansprüchen Dritter frei.
11.2 Spezialwerkzeuge, -vorrichtungen und Programme werden dem Vertragspartner anteilig berechnet. Spätestens bei Vorlage des mit dem Werkzeug hergestellten Musters werden die anteiligen Werkzeugkosten fällig und sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Diese Spezialwerkzeuge, -vorrichtungen und Programme bleiben unser unbeschränktes Eigentum.
   
12. Schlussbestimmungen
12.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so ist dieser Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner – in Abhängigkeit vom Gegenstandswert – das Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Wir sind berechtigt, nach Wahl den Vertragspartner auch an allen für ihn gesetzlich geltenden Gerichtsständen – gleich ob nach deutschem Recht oder dem jeweils nationalem Recht des Vertragspartners – zu verklagen.
12.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
12.4 Im Zweifel ist die deutsche Fassung für die Auslegung dieser AGB maßgeblich.

 

 

 

 

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